Update: Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf zu coronabedingter Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

25.03.2020

Neuesten Entwicklungen Insolvenzantragspflicht

Frankfurt am Main, 25. März 2020

Update: Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf zu coronabedingter Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

  • Gesetzesentwurf sieht unter bestimmten Voraussetzungen Aussetzung der Antragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit und / oder Überschuldung vor
  • Die Regelung soll zunächst bis 30.09.2020 befristet sein
Das Bundeskabinett hat den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegte Gesetzentwurfu.a. zur (vorübergehenden) Aussetzung der Insolvenzantragspflicht beschlossen. Entsprechende Regelungen gab es zuletzt bei den Hochwasserkatastrophen 2013 und 2016. Der Bundestag soll am 25.03.2020 über den Gesetzesentwurf  zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht abstimmen.

Mit dem Gesetz soll verhindert werden, dass Unternehmen nur deshalb Insolvenzantrag stellen müssen, weil die von der Bundesregierung beschlossenen Hilfen aufgrund administrativer und organisatorischer Gründe nicht rechtzeitig innerhalb der dreiwöchigen Insolvenzantragspflicht beantragt, geprüft und ggfs. gewährt werden können.

Nach der derzeitigen Rechtslage (§ 15a InsO)  müssen Geschäftsleiter von juristischen Personen und bestimmten Gesellschaften, bei denen kein Gesellschafter eine natürliche Person ist (Beispiel: GmbH & Co KG), bei Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung unverzüglich, spätestens jedoch nach drei Wochen, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen. Eine Verletzung dieser Insolvenzantragspflicht ist strafbar und kann eine persönliche Haftung nach sich ziehen.

Voraussetzung für die Aussetzung der Antragspflicht

Voraussetzung für die Aussetzung der Antragspflicht, soll – vergleichbar mit in den entsprechenden Regelungen in der Vergangenheit – sein, dass die Zahlungsunfähigkeit und / oder Überschuldung auf den Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Pandemie) beruht und begründete Aussichten auf Sanierung bestehen. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht kommt daher nicht generell, sondern nur bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen in Betracht.

Die Voraussetzungen im Einzelnen:
  • Zahlungsunfähigkeit und / oder Überschuldung müssen auf den Auswirkungen der Ausbreitung der Infektionen mit dem Coronavirus (Corona-Pandemie) beruhen.
  • Sofern Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, müssen Aussichten bestehen, eine diese zu beseitigen.
  • Sofern zum 31.12.2019 keine Zahlungsunfähigkeit vorlag, wird widerleglich vermutet, dass (i) die Insolvenzreife (Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und / oder Überschuldung) auf den Auswirkungen der Ausbreitung der Infektionen mit dem Coronavirus (Corona-Pandemie) beruht und (ii) Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.
Die Insolvenzantragspflicht soll zunächst bis zum 30.09.2020 ausgesetzt sein. Es soll die Möglichkeit bestehen, die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht durch Rechtsverordnung zu verlängern. Spiegelbildlich soll auch die Möglichkeit für Gläubiger ihrerseits Insolvenzanträge zu stellen, durch das Gesetz eingeschränkt werden.

Auswirkungen auf die Haftung von Geschäftsleitungsorganen


Wie sich die geplante Aussetzung der Insolvenzantragspflicht auf die zivilrechtliche Haftung von Geschäftsleitungsorganen für Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und / oder Überschuldung auswirkt, ist konsequenterweise auch Gegenstand des aktuellen Gesetzesentwurfs.

Solange die Voraussetzung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vorliegt, sollen Zahlungen, die der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes dienen, als mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sein und damit keine Haftung nach sich ziehen. Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Fiktion.

Der aktuelle Gesetzesentwurf sieht hingegen keine Regelungen bezügliche weiterer Haftungs-/Strafnormen vor, mit denen Geschäftsleiter in der Unternehmenskrise konfrontiert sind.

Es ist darauf hinzuweisen, dass das entsprechende Gesetz abzuwarten ist, um dann eine Einschätzung über die konkreten Voraussetzungen zu geben.

Ihre Ansprechpartner:
Christian Knittel, Rechtsanwalt
Christoph Enkler, Rechtsanwalt LL.M.
Jan-Philipp Koslowski, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Treten Sie in Kontakt mit unserem Team:

E-Mail: coronavirus@brinkmann-partner.de
Telefon: +49 (0)69 / 370 022-0

Weitere Informationen:
Brinkmann & Partner wurde 1980 in Hamburg gegründet und ist heute als Partnergesellschaft in 30 Niederlassungen mit 105 Rechtsanwälten sowie Steuerberatern (insgesamt ca. 350 Mitarbeiter) in allen Wirtschaftszentren Deutschlands vertreten. Dabei wird besonderer Wert auf die persönliche Betreuung der Mandanten vor Ort durch den zuständigen Partner und dessen Team gelegt. Brinkmann & Partner bietet kompetente Beratung in vier interdisziplinären Schwerpunktbereichen an: Corporate Recovery, Corporate, Real Estate, Tax/Financials. Durch ihren unternehmerischen Ansatz hat die Partnerschaftsgesellschaft einen führenden Ruf bei der Restrukturierung von Unternehmen erworben und ist mit über 20 Verwaltern eine der größten deutschen Insolvenzverwalterkanzleien.

Brinkmann & Partner

Rechtsanwälte | Steuerberater | Insolvenzverwalter
Colmarer Straße 5
60528 Frankfurt am Main
Telefon: +49(0)69 370022-0
Internet: www.brinkmann-partner.de